Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 02.11.2005 - 9 TaBV 13/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Pflicht zur Vorlage von Terminkalendern zum Abgleich mit den Fahrtenbüchern der Dienstwagen; Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates hinsichtlich der Vorlage der Terminkalender; Wiederholungsgefahr als Voraussetzung eines Unterlassungsanspruchs; Vorlageverlangen als eine ...
- Judicialis
BetrVG § 23 Abs. 3; ; BetrVG § 87 Abs. 1; ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; ; ArbGG § 87 ff.
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1
Mitbestimmungspflichtiges Verlangen nach Vorlage von Terminkalendern zum Zwecke des Datenabgleiches mit Fahrtenbüchern - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 17.01.2005 - 10 BV 58/04
- ArbG Mainz, 27.01.2005 - 10 BV 58/04
- LAG Rheinland-Pfalz, 02.11.2005 - 9 TaBV 13/05
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BAG, 08.11.1994 - 1 ABR 22/94
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Führung von Krankengesprächen
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.11.2005 - 9 TaBV 13/05
Dieser Bereich ist aber dem Ordnungsverhalten zuzurechnen (vgl. BAG, Beschl. v. 08.11.1994 a.a.O.).Es gilt insoweit Ähnliches wie für die Führung von Krankengesprächen (vgl. hierzu BAG, Beschl. v. 08.11.1994 - 1 ABR 22/94 = AP Nr. 24 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes).
- BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 24/93
Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.11.2005 - 9 TaBV 13/05
Dass sich unmittelbar aus § 87 BetrVG ein Unterlassungsanspruch bei mitbestimmungswidrigen Maßnahmen ergibt, ist seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes vom 03.05.1994 (Az.: 1 ABR 24/93 = AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972) gängige Rechtsprechung, welcher auch die Beschwerdekammer folgt. - BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 4/99
Mitbestimmung des Betriebsrats bei nachträglicher Sondervergütung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.11.2005 - 9 TaBV 13/05
Dafür besteht allerdings grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung, es sei denn, dass zum Beispiel die tatsächliche Entwicklung einen neuen Eingriff unwahrscheinlich macht (vgl. BAG, Beschl. v. 29.02.2000 - 1 ABR 4/99 = AP Nr. 105 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung). - BAG, 18.11.1999 - 2 AZR 743/98
Außerordentliche Kündigung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.11.2005 - 9 TaBV 13/05
Dass das Bundesarbeitsgericht in anderen Fällen - zum Beispiel bei der Anordnung der Überwachung von Arbeitnehmern durch einen Privatdetektiv (vgl. BAG, Beschl. v. 26.03.1991 - 1 ABR 26/90 = AP Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972) oder bei der Anordnung von Ehrlichkeitskontrollen bei Kassiererinnen (vgl. BAG, Urt. v. 18.11.1999 - 2 AZR 743/98 = AP Nr. 32 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung) - ein Ordnungsverhalten deshalb verneint hat, weil dort lediglich das (Arbeits-) Verhalten von Arbeitnehmern überprüft werden sollte, ändert an der Beurteilung des streitgegenständlichen Falles nichts. - BAG, 26.03.1991 - 1 ABR 26/90
Überwachung der Arbeitnehmer durch Privatdetektive
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 02.11.2005 - 9 TaBV 13/05
Dass das Bundesarbeitsgericht in anderen Fällen - zum Beispiel bei der Anordnung der Überwachung von Arbeitnehmern durch einen Privatdetektiv (vgl. BAG, Beschl. v. 26.03.1991 - 1 ABR 26/90 = AP Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972) oder bei der Anordnung von Ehrlichkeitskontrollen bei Kassiererinnen (…vgl. BAG, Urt. v. 18.11.1999 - 2 AZR 743/98 = AP Nr. 32 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung) - ein Ordnungsverhalten deshalb verneint hat, weil dort lediglich das (Arbeits-) Verhalten von Arbeitnehmern überprüft werden sollte, ändert an der Beurteilung des streitgegenständlichen Falles nichts.
- LAG Rheinland-Pfalz, 29.06.2006 - 11 TaBV 43/05
Kein generelles Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Krankenkontrollbesuchen …
Dieser Bereich ist dem Ordnungsverhalten zuzurechnen (…BAG, a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz Beschl v. 02.11.2005 - 9 TaBV 13/05 -).Es ging mithin um eine generelle Regelung gegenüber einer nach abstrakten Kriterien bestimmbaren Gruppe von Arbeitnehmern (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschl v. 02.11.2005 - 9 TaBV 13/05 -).